baublatt september

86 SEPTEMBER 2020 BAUBLATT.ÖSTERREICH WIRTSCHAFT + MÄRKTE ÖNORM B 2061 Die Baustellengemeinkosten und die Darstellung der Umlage nach der neuen ÖNorm B 2061 Die ÖNorm B 2061 stellt den Standard für die Darstellung der Baukalkulation in allen Bau- branchen dar. Praktisch bei jedem öffentlichen und auch bei vielen privatwirtschaftlich abgewickelten Aufträgen sind die K-Blätter zentraler Bestandteil und Grundlage für die Preisprüfung und Preisrechtfertigung (BVergG 1 ); sowie die kaufmännische Basis für die Preisanpassung im Fall des gestörten Bauablaufs. In den vorhergehenden Ausgaben (05/2020, 06/2020 und 07-08/2020) wurde ein Überblick der wesentlichen Änderungen mit dem Focus auf das K6-Blatt (Gerätepreise) gegeben und das K2-Blatt und das K3-Blatt sowie die Kalkulation der Materialpreise erörtert. Nun erfolgt eine Beschäftigung mit den Baustellengemeinkosten. Der Focus liegt bei der Darstellung der Umlage der BGK, die dann notwendig ist, wenn keine auspreisbaren Positionen vorhanden sind. Autor: DI Dr. Andreas Kropik Co-Autor: DI Theresa Oswald Baustellengemeinkosten im Umfeld der Gemeinkosten Die Baustellengemeinkosten (BGK) sind die Bereitschaftskosten der Baustelle, also jene Kosten, die anfallen, damit ein Baustellenbetrieb überhaupt möglich ist. Weil sie den Einzelleistungen für die Errichtung des Bauwerks nicht direkt zugewiesen werden können, fallen sie unter den Begriff Gemeinkosten. BGK sind allerdings nicht die einzigen Gemeinkosten, die im Rahmen der ÖNorm genannt werden. Wenn ein Kalkulationsaufbau nach der ÖNorm B 2061:2020 erfolgt, können folgende Gemeinkosten gesondert angegeben werden: Kostenartengemeinkosten sind der Überbegriff für Personalgemeinkosten (siehe K3-Blatt), Materialgemeinkosten (K4-Blatt) und Gerätegemeinkosten (K6-Blatt). Fertigungsgemeinkosten fallen bei Gewerben mit individueller Vorproduk- tion an (zB im Stahlbau oder Fassaden- bau). Geschäftsgemeinkosten stellen all jene Gemeinkosten dar, die nicht den speziellen Gemeinkosten zugeordnet sind, jedenfalls aber die Vertriebs- und Verwaltungsgemeinkosten. Das Attribut Gemeinkosten entsteht durch die Zuweisung der Kosten im Zuge des Kostenverrechnungsprozesses und ist keine Kosteneigenschaft wie etwa fixes oder variables Verhalten bei Änderung der Beschäftigung (ausführlich dazu in Kropik, Baukalkulation, Kosten- rechnung und ÖNorm B 2061, Seite 41). Daher ist die Zuordnung von Kostenele- menten recht individuell. Manche Unternehmer erfassen Kosten des Bauleitungspersonals bei den Geschäfts- gemeinkosten, andere ordnen sie den BGK zu 2 . Im Rahmen der Darstellung der Kalkula- tionsgrundlagen ist es aber immer sinnvoll Kosten, die am Ort der Bauausführung anfallen auch entsprechend auszuweisen. Jedenfalls wenn das Leistungsverzeichnis (LV) eigene Positionen für die BGK vorsieht, sollte auf eine Umlage oder Verrechnung über die GGK verzichtet werden. Im Fall eines gestörten Bauablau- fes (zB Verlängerung der Ausführungs- frist) können die Kostengrundlagen konfliktfreier festgestellt werden. Einmalige und zeitgebundene BGK Die Höhe der BGK bestimmt sich vor allem durch einmalige und zeitgebundene Kosten. Die zeitgebundenen Kosten überwiegen und stellen die laufenden Bereitschafts- kosten der Produktion dar (Projektleitung, Bauleitung, Logistik, Material- und Gerätelager, Sanitärräume und Mann- schaftsunterkünfte, Vorhaltegeräte, Baustellenbüro und spezielle Geräte, die nicht direkt zugeordnet werden usw). Die zeitgebundenen Kosten je Zeiteinheit sind vor allem von der Arbeitsintensität (zB Lohnumsatz im Monat) und dem Bauverfahren (zB Einsatz von Kränen) abhängig. Die Arbeitsintensität bestimmt den notwendigen Ressourceneinsatz. Wie lange die Ressourcen vorzuhalten sind, ist von der Ausführungszeit abhängig. Die gesamten zeitgebundenen Kosten bestimmen sich daher nach der Höhe der zeitgebundenen Kosten je Zeiteinheit multipliziert mit der Dauer des Einsatzes. In einzelnen Bauphasen können die zeitgebundenen Kosten in unterschiedli- cher Höhe anfallen (zB Rohbauphase und Ausbauphase, Rohinstallationsphase und Phase der Komplettierung oder Bauphase und Inbetriebnahme). Die einmaligen Kosten betreffen das Einrichten und Räumen der Baustelle, also vor allem das Aufbauen und Abbauen von Gerätschaften (zB Kran oder Contai- ner) sowie einmalige Transporte. Unter einmaligen Kosten fallen daher jene Kosten, die innerhalb eines kurzen Zeitabschnittes anfallen. Umlage der BGK Grundsätzlich sollten die BGK in eigenen Positionen erfasst werden, weil damit eine kalkulatorische Behandlung der einmali- gen und der zeitgebundenen Gemeinkos- ten der Baustelle getrennt von den mengengebundenen Leistungen (Leis- tungspositionen) erfolgen kann. Daher auch der entsprechende Hinweis in der ÖNorm B 2061:2020 Abschnitt 4.1. Gibt es keine Verrechnungspositionen für die BGK muss eine Umlage vorgenommen werden. Dafür werden im Zuge der Kalkulation Hilfspositionen geschaffen. Deren Kosten werden dann auf die verrechenbaren Kostenträger umgelegt. Zumindest zwei Hilfspositionen gilt es anzulegen. Eine für die einmaligen und eine für die zeitgebundenen BGK. Auch wenn dann die Summe beider Positionen umgelegt wird, schafft die Trennung Transparenz und Übersicht in der Kalkulation. Als Möglichkeit der Umlage sieht die ÖNorm die Einrechnung der BGK in den Gesamtzuschlag vor. In Abschnitt 6.3.1

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