baublatt jaenner februar

70 JÄNNER/FEBRUAR 2021 BAUBLATT.ÖSTERREICH WIRTSCHAFT + MÄRKTE ÖNORM B 2061 Kalkulation von Regieleistungen und die Darstellung des Regielohns im K3-Blatt Praktisch bei jedem öffentlichen wie auch bei vielen privatwirtschaftlich abgewickelten Aufträgen stellen die ÖNorm B 2061 sowie die zugehörigen K-Blätter den Standard für die Darstellung der Baukalkulation dar. Ein wesentlicher Überblick über die Änderungen der neuen ÖNorm B 2061 sowie die Vorstellung des K6-Blattes (Gerätepreise) finden sich in der Ausgabe 05/2020 der vorliegenden Zeitschrift. Das K2-Blatt und das K3-Blatt ist in der Aus- gabe 06/2020, die Kalkulation der Materialpreise (K4-Blatt) in der Ausgabe 07-08/2020 und die Darstellung der Umlage der Baustellengemeinkosten in den Ausgaben 09/2020 und 10/2020 erörtert. In dieser Ausgabe liegt der Focus bei der Kalkulation von Regielohnpreisen nach der neuen ÖNorm B 2061 Ausgabe 2020. Autoren: DI Dr. Andreas Kropik, DI Theresa Oswald Regieleistungen Gemäß ÖNorm B 2110:2013 Pkt 3.12 sind Regieleistungen Leistungen, welche über den tatsächlichen Aufwand abgegolten werden. Demnach erfolgt eine aufwands­ orientierte Abrechnung nach den tatsäch- lich geleisteten Arbeitsstunden bzw. den tatsächlich verbrauchten Materialien. Die ÖNorm B 2110:2013 unterteilt Regieleistungen in angehängte und selbstständige Regieleistungen. Angehängte Regieleistungen sind Leistungen, welche im Rahmen eines abgeschlossenen Bauvertrags mit Ein- heits- oder Pauschalpreisen (zusätzlich) anfallen. Diese Leistungen werden folglich nicht gesondert vergeben. Hingegen sind selbstständige Regieleistungen solche, die als im Rahmen eines eigenständigen (Regie-)Vertrages gesondert vergeben werden. Kalkulationsrisiko bei Regieleistungen Ein Teil des Kalkulationsrisikos fällt bei der Kalkulation von Regieleistungen weg, weswegen die Kalkulation an sich beson- deren Rahmenbedingungen unterliegt. Wegen der aufwandsorientierten Abrech- nung (z.B. nach tatsächlich eingesetzten Stunden), ist eine Abschätzung des Produktionsfaktoreneinsatzes, also des Verbrauches, bei der Ermittlung von Bei angehängten Regie­ leistungen ist zu beachten, dass das Personal für die Regieleistung der für die Erbringung der Hauptleistung vorgesehenen Arbeitspartie entnommen wird. Foto: Shutterstock

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